Wird ein Betrieb verkauft, muss entweder der bisherige Inhaber (Veräußerer) oder der künftige Inhaber (Erwerber) die Belegschaft über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Ansonsten beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen, innerhalb derer der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht 2008 (im Fall eines Verkäufers im Farbengroßhandel) und konkretisierte die Anforderungen an die inhaltliche Detailliertheit einer solchen Mitarbeiterinformation.  (…)

Dessen Arbeitgeber hatte einen Betriebsteil in eine GmbH ausgegliedert und dies – in recht allgemeinen Worten – der Belegschaft mitgeteilt. Der Mitarbeiter hatte zwar die unzureichende Information über den Übergang moniert, aber erst nach über drei Monaten dem Übergang widersprochen. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang wegen unzureichender Information über die Identität des Betriebserwerbes nicht gesetzeskonform gewesen sei. Im Informationsschreiben stand nämlich nur, dass eine „neue GmbH“ gegründet worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sich der Arbeitnehmer eine konkrete Vorstellung machen können soll, für wen er künftig arbeiten würde, wenn er dem Betriebsübergang nicht widerspricht. Der Lauf der Monatsfrist sei daher mit dieser (zu dünnen) Information nicht ausgelöst worden (vgl. § 613a Abs. 6 BGB), der Widerspruch daher auch nach drei Monaten nicht verspätet. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2008; Az: 8 AZR 407/07) Im Ergebnis hat der alte Inhaber den Mitarbeiter also nach wie vor zu zahlen.

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Ein Beispiel eines solchen Informationsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB finden Sie hier.