Wie die Bild-Zeitung berichtet, soll gegen Uli Hoeneß Anklage erhoben werden. Bild kennt sogar schon den Richter. Nun ja. Sollte Bild recht haben, deutet dies darauf hin, dass die erste abgegebene Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt, also den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hat. Es bleibt also dabei, dass der Steuerpflichtige nur „einen Schuss“ bei der Selbstanzeige hat. Wird dieser „verschossen“, tritt keine Straffreiheit ein. Der missglückten Selbstanzeige kommt dann nur im Rahmen der Strafzumessung eine strafmildernde Wirkung zu. Die zweite Selbstanzeige kann den Mangel der ersten Selbstanzeige nicht beheben, da durch die erste unvollständige „Selbstanzeige“ der Sachverhalt als entdeckt gilt, da den Steuerbehörden bekannt geworden. Hierin liegt die ganze Tragik einer unvollständigen Selbstanzeige. Vor diesem Hintergrund ist die Anklageerhebung konsequent. Für den Beratungsalltag bei Selbstanzeigen wird das hohe Maß an Sorgfalt damit nochmals deutlich.