Bitter für die Kollegen, die Kosten und Mühen für eine DEKRA-Zertifizierung auf sich genommen haben. Das OLG Hamm untersagte ihnen nämlich per Urteil vom 31.01.2012, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ zu verwenden. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nehme bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zu der Kanzlei gehörenden Anwälte beziehe. Die potentiellen Mandanten gingen dann zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden wären. Eine solche Verbrauchervorstellung wäre jedoch falsch, da sich die Zertifizierung ausschließlich auf die Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe beziehe. Das vollständige Urteil hier: OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az.: I-4 U 100/11

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