Das Amtsgericht Weilheim mag keine „Ambulance Chaser“. Es versagte einem Rechtsanwalt den Honoraranspruch wegen Nichtigkeit des Anwaltsvertrags (Urteil vom 05.07.2012, 2 C 102/12). Der Rechtsanwalt habe in unzulässiger Weise um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall geworben und damit gegen § 43b BRAO verstoßen. Diese Norm sei ein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB. Ergo: nichtiger Anwaltsvertrag.

Die BRAK kommentiert die Entscheidung – scheinbar selbst davon überrascht, dass ein Gericht solche berufsrechtlichen Normen heutzutage noch ernst nimmt – mit: „Die Ansicht des AG Weilheim, § 43b BRAO stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar, wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht vertreten.“  Das Urteil ist abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de

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