Befristete Arbeitsverhältnisse enden – wie der Name sagt – durch Fristablauf. Automatisch und ohne dass eine Kündigung nötig wäre. Das freut den Arbeitnehmer nicht. Da man einen Arbeitsvertrag auch mündlich oder sogar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten abschließen bzw. verlängern kann, suchen Arbeitnehmer in solcher Konstellation manchmal nach einem Anhaltspunkt, der als Indiz für eine Verlängerung gedeutet werden kann. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun: Ein Dienstplanvermerk ist kein Beweis für die (konkludente) Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. (…)Im Fall wollte der klagende Arbeitnehmer vor Gericht feststellen lassen, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht abgelaufen sei. Zur Begründung verwies er auf den Dienstplan der nächsten Monate, in dem er immer noch als Arbeitskraft aufgeführt sei. Außerdem hätten ihm seine unmittelbaren Vorgesetzten eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses signalisiert. Das Gericht wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer hätte entweder eine schriftliche Verlängerung vorlegen oder nachweisen müssen, dass ihm der Arbeitsgeber selbst oder eine von ihm ermächtigte Person die Verlängerung des Arbeitsvertrages zugesagt hätten. Die Begründung des Arbeitnehmers für die Verlängerung ließ das LAG nicht gelten. Die Verlängerung sei bisher jeweils schriftlich erfolgt. Der Eintrag im Dienstplan habe daher keine rechtliche Wirkung. Auch auf eine etwaige Zusage seiner unmittelbaren Vorgesetzten habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen, da diesen keine Kompetenz in Personalangelegenheiten zugestanden habe, was dem Kläger bekannt gewesen sei. (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.05.2008; Az: 10 Sa 116/08)