Letzte Woche berichteten wir über das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das Videoapotheken für unzulässig erklärte. Die Firma CoBox teilte uns daraufhin mit, dass dies nur die Variante der Videoapotheken betrifft, bei der die Medikamente direkt im Terminal gelagert sind und automatisch ausgegeben werden (Modell „Visavia“ der Firma Rowa). Das Modell CoBox ist nach wie vor zulässig, weil dort das Originalrezept von einem Boten abgeholt wird und das Medikament erst nach Prüfung des Rezepts durch den Apotheker an den Patienten ausgeliefert wird. Wir haben dies in unserem Beitrag vom 8.10.2010 klargestellt.