Manche Kollegen sind offenbar von ihrer anwaltlichen Kompetenzbefugnis selbst derart beeindruckt, dass sie voller Stolz auf ihrem Briefbogen oder der Kanzleiwebsite auf die Tatsache hinweisen, Mandanten sogar vor dem Oberlandesgericht vertreten zu dürfen (OLG-Postulationsfähigkeit). Mit solchen Marketing-Aussagen gibt es nur ein Problem: Das darf heutzutage jeder Rechtsanwalt. Darum sind solche Aussagen als „irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ berufsrechts- und wettbewerbswidrig. Zum Beispiel entschied das OLG Bremen (Beschluss vom 20.02.2013 (2 U 5/13), dass die Angabe „Zulassung OLG, LG, AG,…“ im Impressum des Internetauftritts eines Rechtsanwalts irreführend ist, weil damit der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.

Zur Info für junge KollegInnen: Das mit der OLG-Postulationsfähigkeit war früher mal anders. Bis Mitte 2007 durfte als Anwalt vor dem OLG nur auftreten, wer schon einige Jahre Berufserfahrung auf dem Buckel hatte und sich bei einem bestimmten OLG zugelassen hatte. Man durfte also auch als altes Schlachtross nur vor dem jeweils heimischen OLG auftreten. Die edlen OLG-Richter wollten nicht mit unerfahrenen Frischlingen konfrontiert sein, die vielleicht sogar noch von auswärts kommen und sich somit vielleicht mehr Ungebührlichkeiten herausnehmen als ortsansässige Anwälte, die man kennt und notfalls subtil disziplinieren kann. Ist jedoch alles Historie: Heute darf, wie gesagt, jeder vor das Oberlandesgericht ziehen, auch schon am ersten Tag der Zulassung. Die letzte verbleibende Gruppe “besonderer” Rechtsanwälte, sind damit die Anwaltschaft beim BGH, sogar mit eigener Kammer.

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