Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Strafgefangener, der in der Bäckerei der JVA Fuhlsbüttel arbeitet, keinen Anspruch auf Bezahlung nach dem sog. Mindestlohn hat (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2015 – 3 Ws 59/15). Zur Begründung wurde angeführt, dass das Mindestlohngesetz gem. § 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer gilt, nicht aber für Strafgefangene, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis befinden. In der Entscheidung heißt es u.a.: „Eine spürbare Erhöhung der Gefangenentlohnung würde die Wettbewerbsfähigkeit der anstaltseigenen Betriebe beeinträchtigen mit der Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen in den Vollzugsanstalten, was unter Resozialisierungsgesichtspunkten kontraproduktiv wäre.“