Manchen Arbeitnehmern stellt die Firma einen Dienstwagen. Wer zahlt, wenn der Arbeitnehmer den Wagen in den Graben setzt, einen Auffahrunfall oder auch nur beim Parken einen Kratzer im Lack verursacht?

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I. Die Grundregel

Auch ein Arbeitnehmer haftet, wenn er Rechtsgüter seines Arbeitgebers verletzt. Erstens aus sog. Positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), zweitens aus Delikt (§ 823 BGB).

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II. Die Ausnahme: Haftungsprivileg für Arbeitnehmer

Allerdings haben die Gerichte bemerkt, dass dies zu unerträglichen Härten für den Arbeitnehmern führen kann. Die ersten Urteile ergingen zu Kranführern, Bagger- und LKW-Fahrern, die durch eine (kleine) Unachtsamkeit so hohe Schäden verursacht haben, dass sie diese mit ihrem (bescheidenen) Einkommen nie und nimmer hätten abzahlen können. Die Gerichte entwickelten deshalb die sog. „Haftungsprivilegierung bei gefahrgeneigter Arbeit“. Das zweite Argument (neben der Erkenntnis, dass der Haftungsanspruch gegen den Arbeitnehmer ohnehin oft wirtschaftlich wertlos ist) der Gerichte: Der Arbeitgeber kann (und sollte) sich durch eine Betriebshaftpflichtversicherung absichern. Die Arbeiten erfolgen ja schließlich im Interesse des Betriebs, daher soll auch der Betrieb das Haftungsrisiko tragen. Ausnahme wiederum: bei grobem Verschulden des Arbeitnehmers, dann haftet er doch. In späteren Urteilen wurde das Haftungsprivileg sogar noch erweitert: Heute gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht mehr nur bei gefahrgeneigter Arbeit (also bei Tätigkeit mit schweren Maschinen oder gefährlichen Stoffen,z.B. Chemikalien), sondern Arbeitnehmer sind GENERELL privilegiert. Das Bundesarbeitsgericht hat ein dreistufiges Haftungsmodel entwickelt (s.u. am konkreten Beispiel)

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III. Konkret: Wie ist es bei Schäden am Dienstwagen?

a) Der Arbeitnehmer beschädigt den Wagen bei seiner Tätigkeit für den Betrieb. Ob und wieviel er zahlen muss, hängt dann vom Verschuldensgrad ab:

– Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich voll.

– Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer aufgeteilt (um die Quote kann man im Einzelfall natürlich ebenso streiten wie darüber, ob „mittlere“, „schwere“ oder „leichte“ Fahrlässigkeit vorlag).

– Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht

Wichtig: Hat der Arbeitgeber für den Dienstwagen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, muss der Arbeitnehmer i.d.R. nur die Kosten einer fiktiven Selbstbeteiligung zahlen (ggf. sogar bei grober Fahrlässigkeit). Argument: Der Arbeitgeber hätte das Risiko durch den Versicherungsabschluss leicht vermeiden können.
b) Bei rein privater Nutzung des Dienstwagens gelten die Grundsätze der beschränkten Haftung des Arbeitnehmers nicht. Der Arbeitnehmer sollte deshalb versuchen, dass diese Grundsätze im Arbeitsvertrag bzw. in der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung ausdrücklich auch für die Privatnutzung vereinbart werden. Und natürlich: Vollkasko!

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