Man denkt bei diesenm Stichwort primär an Handelsvertreter. Doch auch in Verträgen mit Freiberuflern und Selbstständigen verwenden die Arbeit- bzw. Auftraggeber immer häufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?

Da solche Wettbewerbsverbote für einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschränken, unterliegen solche Klauseln einer strengen Kontrolle. Bei Arbeitnehmern und in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen sind solche Klauseln strikt unwirksam, wenn sie keine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsehen (§ 74 Abs. 2 HGB).

Aber auch für Selbständige und Freiberufler sind solche Klauseln nach der neuen Rechtsprechung in aller Regel unwirksam. So ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02) unter bestimmten Umständen ein Wettbewerbsverbot auch für Freiberufler nur dann wirksam, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen ist. Damit hat der BGH die Anwendung der Regelungen der §§ 74 ff HGB auf Freiberufler für zulässig erklärt. Nach diesen Bestimmungen, die ursprünglich nur für kaufmännische Angestellte galten, ist ein Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich vereinbart, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen ist, die mindestens 50 Prozent des letzten durchschnittlichen Honorars umfasst und während der Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt wird.

Zudem müssen Wettbewerbsverbote unabhängig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenständlich und räumlich auf ein zulässiges Maß beschränkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tatsächlich eingesetzt wurde. Das Wettbewerbsverbot darf längstens auf die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine längere Geltung des Wettbewerbsverbotes ist nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise zulässig. Räumlich kann beispielsweise die Beschränkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der räumliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenständliche Beschränkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein.

Je mehr man also argumentieren kann, dass der Freiberufler vom Aufraggeber wirtschaftlich abhängig ist und je überregionaler der Endkunde tätig ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Gericht die Klausel als unwirksam wertet.