Zum 01.Januar 2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft. Das Gesetz soll unter anderem zu einer Vereinheitlichung des Verjährungsrechts beitragen.Was meint nun aber der Begriff der Verjährung? Welche Änderungen erwarten uns hinsichtlich familien-und erbrechtlicher Ansprüche?

Die Verjährung ist eine dauerhafte rechtshemmende Einrede. Der Anspruch besteht,  ist aber – sobald er verjährt ist – nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner kann dann Erfüllung verweigern. Grundsätzlich beträgt die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber Verjährungshöchstfristen festgelegt §§ 199 II-IV BGB. (…)

Für erb- und familienrechtliche Ansprüche galt bisher eine dreißigjährige Sonderverjährung. Diese hebt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.Januar.2010 auf. Abgesehen von einigen Ausnahmen gilt ab Januar die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auch für diese Ansprüche.

Die Verjährung des Anspruches beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat.

Für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder die die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzen, gilt die Verjährungshöchstfrist von dreißig Jahren § 199 IIIa BGB. Darunter fallen beispielsweise Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sowie der Anspruch auf Zugewinnausgleich eines enterbten Ehegatten.

Die dreißigjährige Sonderverjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche ist ab Januar noch für Herausgabeansprüche des Erben nach §§ 2018, 2130, 2362 BGB einschlägig. Zu beachten ist , dass die damit zusammenhängenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 2027, 2028, 2130 II und 2362 II BGB der dreijährigen Regelverjährungsfrist unterliegen.