Trifft der Arbeitgeber keine ausdrücklichen Weisungen, ob betrieblicher Internetanschluss, e-Mail und Telefon auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann, so ist dies – in gewissem Rahmen – zulässig. Umso mehr, wenn er die private Nutzung über einen gewissen Zeitraum geduldet hat. Er kommt dann von dieser betrieblichen Übung nur mehr sehr schwer los. Jeder Arbeitgeber sollte daher eine eindeutige, schriftliche Regelung schaffen und den Arbeitnehmer diese Anweisung gegenzeichnen lassen. Hier findet sich zwei Formulierungsbeispiele für restriktive Anordnungen durch den Arbeitgeber:

Download 1: Muster_Vereinbarung_Nutzung von_Internet_e-mail_und_Telefon

Download 2: Muster Vereinbarung_Nutzung Internet und eMail

Wer kulanter sein will und den Mitarbeitern – zum Beispiel in der Mittagspause – das private Surfen oder e-Mailen erlauben möchte, hat einen höheren Regelungsbedarf, da er dann darauf hinweisen muss, in welchem Umfang das Surfen und Mailen des Mitarbeiters überwacht werden kann. In größeren Betrieben muss das Thema ohnehin mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

Informationen zum Thema Kündigung (auch wegen unberechtigter Nutzung des Internet oder wegen Telefonierens am Arbeitsplatz) hier: Kündigung im Arbeitsrecht