Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG); selbst wenn er ausnahmsweise gar keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber hat. Andernfalls verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld. Das Hessische Landessozialgericht gab einer Krankenkasse Recht, die die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung verweigert hatte, dass der erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hatte. In diesem Fall habe er keinen Anspruch auf Krankengeld. Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer während einer Urlaubsreise krank geworden und hatte seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich gemeldet.