Wer CD-Ermittlungsakte ausdruckt, zahlt die Kosten selbst

Laut OLG Rostock (Entscheidung vom 29.09.2014 – 20 Ws 266/14) muss man digitale Ermittlungsakten nicht ausdrucken, sondern kann diese auch am Monitor lesen. Die Richter meinen, einem Rechtsanwalt in einem Strafverfahren sei es jedenfalls zumutbar, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Form überlassene Akte zunächst am Bildschirm daraufhin durchzusehen, ob und ggf. welche Teile er daraus für das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit des Ausdrucks elektronischer Akten liegt bei der Geltendmachung von Auslagenersatz nach Nr. 7000 RVG bei dem jeweiligen Rechtsanwalt. Laut OLG Rostock gehört die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag und erleichtere – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen  erheblich.

OLG: Heutiger Strafverteidiger muss PC-Kompetenz besitzen und mit entsprechender Hardware ausgerüstet sein

Die zur professionellen Durchsicht der e-Akte benötigten Geräte und Programme anzuschaffen und sich die erforderlichen Fertigkeiten anzueignen, gehöre zu den anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 Abs. 6 BRAO, § 5 BORA). Entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts sei damit kein Eingriff in seine durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verbunden. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 in absehbarer Zeit die Verpflichtung der Anwaltschaft begründet werde, in bestimmten Verfahren nur noch elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen und solche in Empfang zu nehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe deshalb in Befolgung von § 31a BRAO bereits mit den Arbeiten zur Einrichtung elektronischer Postfächer für sämtliche Rechtsanwälte begonnen.

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