Wenn Angehörige das Testament nicht akzeptieren

Wir werden immer älter, im statistischen Durchschnitt rund 80 Jahre. Kaum ein Drittel der Deutschen schreibt überhaupt ein Testament. Von diesen warten damit viele bis ins hohe Alter. Tritt dann der Erbfall ein, gibt es nicht selten Angehörige, die vom Inhalt des Testaments enttäuscht sind und sich benachteiligt fühlen. Wäre das Testament unwirksam, träte die gesetzliche Erbfolge ein, was für nahe Angehörige attraktiver sein kann. So kommen manche Verwandte auf die Idee, die Testierfähigkeit anzuzweifeln und das Testament mit dem Argument Demenz oder psychische Erkrankung für nichtig erklären zu lassen.

Die Idee liegt nah, die Umsetzung ist aber schwierig, denn Wirksamkeit des Testaments ist die Regel, Testierunfähigkeit ist dagegen die zu beweisende Ausnahme. Wer also eine letztwillige Verfügung angreifen will, muss das Gericht davon überzeugen, dass der Ersteller zu dieser Zeit dazu geistig definitiv nicht mehr in der Lage war. In den meisten Fällen ein extrem schwerer Beweis, denn die betroffene Person selbst kann man nicht mehr untersuchen, man ist auf Zeugenaussagen von Angehörigen, Freunden oder Pflegepersonal angewiesen.

Wie beweist man Testierunfähigkeit?

Sofern es sich nicht um einen der seltenen klaren Fälle handelt, bei denen der Erblasser schon zu Lebzeiten vom Facharzt als dement diagnostiziert wurde, muss dies im Prozess durch Gutachten bewiesen werden. Dabei sollte der Anwalt unbedingt darauf hinwirken, dass das Gericht einen erfahrenen Psychiater als Sachverständigen bestellt. Besonders kompetent sind Fachärzte für Psychiatrie (Schwerpunkt forensische Psychiatrie), nicht dagegen reine Neurologen oder Psychotherapeuten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass nicht alle Gutachter wissen, worauf es rechtlich ankommt. Testierfähigkeit ist nicht identisch mit Geschäftsfähigkeit: Das Gesetz verlangt in § 2229 BGB, dass der Erblasser „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Nur dann ist sein Testament unwirksam. Vieles, was ein Normalbürger hier für wichtig hält (z.B. „Opa wusste nicht mehr, welcher Wochentag war“), ist für die psychiatrische Beurteilung wenig relevant und umgekehrt. Da der Verstorbene selbst nicht mehr untersucht werden kann, muss sich der Sachverständige sein Urteil aus zweiter Hand bilden. Das wird weiter dadurch erschwert, dass die Angehörigen oft gegensätzliche Interessen haben, je nachdem, ob sie im Testament erwähnt sind oder nicht, so dass Zeugen oft völlig unterschiedliche Aussagen zum Geisteszustand des Erblassers machen. Dennoch: Erfahrene Psychiater können anhand der Angaben über Verhaltensmuster des Verstorbenen den Geisteszustand auch in der Rückschau oft noch gut beurteilen.

Was kann man tun?

Wer ein Testament anfechten will, sollte schnell aktiv werden. Denn ist der Erbschein erst einmal erlassen, hat der (falsche) Erbe Zugriff auf die Erbschaft. Der Streit über die Wirksamkeit eines Testaments kann gut und gerne drei bis acht Jahre dauern. Allein im Erbscheinsverfahren gibt es drei Instanzen, daneben besteht der normale Zivilrechtsweg. Die Kosten sind entsprechend hoch.

Wer als Ersteller eines Testaments nicht riskieren will, dass seine Angehörigen später einmal über seinen Geisteszustand streiten, sollte sein Testament entweder bereits in jungen, gesunden Jahren erstellen oder aber – vor allem wenn sich bereits erste Demenzerscheinungen gezeigt haben – einen Facharzt bestätigen lassen, dass er noch dazu in der Lage war. Zudem sollte er ggf. im Testament begründen, warum er welche letztwilligen Verfügungen trifft.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht und Testierunfähigkeit auf der Website www.rechthaber.com sowie in der Broschüre „Fakten zum Erbrecht“, die die Kanzlei Graf & Partner auf Anfrage gern kostenlos zudendet.

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Info-Broschüre „Fakten zum Erbrecht“
Nachteile des Berliner Testaments
Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Wozu ein Testamentsvollstrecker
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?