Ein bekannter Kalauer von Karl Valentin lautet: „Es ist bereits alles gesagt. Nur noch nicht von Jedem!“ Dieser Spruch kommt mir in den Sinn, wenn ich die folgenden BGH-Urteile lese. Man denkt: Ja, stimmt, das hab ich im Studium auch so gelernt. Nur, warum muss das im Jahr 200x alles noch einmal vom BGH entschieden werden? (…)

(1) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihrem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, der lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründet wird. Weitere erhebliche Gründe braucht sie nicht vorzutragen. BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 111/08

(2) Das Gericht muss dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. BGH, Beschluss vom 14.07.2009 – VIII ZR 295/08

(2) Bei einem Privatgutachten handelt es sich um Parteivortrag, nicht um ein Beweismittel. Wenn der Gegner die Richtigkeit des Privatgutachtens bestreitet, muss das Gericht Beweis erheben. BGH, Urteil vom 08.07.2009 – VIII ZR 314/07