Auch Steuerrecht ist Recht. Jeder Rechtsanwalt hat somit (mindestens) die selben Befugnisse wie ein Steuerberater. Dass sich die meisten Anwälte mangels Kompetenz und Erfahrung von dem Rechtsgebiet besser fern halten sollten, ändert nichts. Wer davon keine Ahnung hat, sollte auch die Finger vom Straf-, Bau-, Nuklear- oder jedem anderen Rechtsgebiet lassen. Tummelt sich jemand kompetenzlos, ist das sein Risiko.

An diese schlichte Tatsache musste der BGH mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. I ZR 137/1) erinnern, weil sich die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten Cottbus nicht zu blöd war zu versuchen, einem Rechtsanwalt die Bezeichnung „Steuerbüro“ zu untersagen. Der Fall musste bis zum BGH gehen, um zu klären, dass diese Angabe nicht irreführend ist. Originalton BGH: Ein Rechtsanwalt ist ganz generell zur steuerrechtlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf diesen Umstand und darauf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich in seiner Kanzleibezeichnung hinweisen. Details hier BGH Urteil vom 18.10.2012