Seit vergangenem Samstag berichtet jede Zeitung über das aktuelle BGH-Urteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) zur Frage, ob es strafbar ist, wenn man die künstliche Ernährung eines Komapatienten beendet. Worum ging es? Ein Rechtsanwalt hatte der Tochter einer 76jährigen Komapatientin geraten, den Schlauch der Magensonde durchzuschneiden. Die Patientin hatte nämlich per Patientenverfügung angeordnet, dass sie eine derartige Behandlung nicht will. Ärzte und Pflegepersonal hielten sich aber nicht an diese Patientverfügung. Daher der – für einen Anwalt sicher ungewöhnliche und brachial anmutende – Rat, zur Selbsthilfe zu schreiten. Das Landgericht Fulda bewertete das Handeln des angeklagten Rechtsanwalts als einen gemeinschaftlich mit der Tochter der Komapatientin begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun (Versuch deshalb, weil das Pflegepersonal sofort wieder eine neue PEG-Sonde legte).

Die Bewertung des Urteils in den Kommentaren fällt unterschiedlich aus. Doch dem Juristen fällt auf: Noch immer werden bei diesem Thema die Begriffe „aktive“ und „passive“ Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Selbstmord wild durcheinander geworfen. Deshalb hier die korrekte juristische Definition der Begriffe Sterbehilfe sowie einen ausführlichen Beitrag zum Thema künstliche Ernährung am Lebensende.

Weitere Informationen zu Patientenverfügung, Sterbehilfe und Palliativmedizin auf dem Informationsportal Sterbehilfe-info.de