BGH korrigiert sich: Es bleibt bei 1,3 Regelgebühr in durchschnittlichen Sachen: Die Freude währte nur kurz. Das Anwaltsblatt hatte im Juli-Heft ein Urteil des VI. Zivilsenats des BGH veröffentlicht, nach dem auch bei durchschnittlichen Sachen eine 1,5-Geschäftsgebühr abgerechnet werden könne (BGH AnwBl 2012, 662). Die Überschreitung der üblichen 1,3-Geschäftsgebühr sollte die Toleranzgrenze von 20 Prozent möglich machen. Der VI. Zivilsenat folgte damit dem IX. Zivilsenat des BGH (AnwBl 2011, 402). Der VIII. Zivilsenat korrigiert diese auf den ersten Blick gesicherte Rechtsprechung nun: Zwar hält auch er daran fest, dass dem Anwalt grundsätzlich bei Rahmengebühren ein Toleranzbereich von 20 Prozent zustehe. Er macht aber deutlich, dass eine über der Regelgebühr von 1,3 liegende Geschäftsgebühr nach dem Gesetzeswortlaut nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit des Anwalts auch umfangreich oder schwierig gewesen sei (Anm. zu Nr. 2300 VV RVG). Die Meinungsverschiedenheit im BGH ist damit endgültig entschieden. Der IX. und der VI. Zivilsenat haben sich dem VIII. Zivilsenat angeschlossen, wie aus den Gründen hervorgeht. Weitere Einzelheiten unter www.anwaltsblatt.de. Quelle: DAV-Depesche Nr. 32/12 vom 9. August 2012

Verwandte Beiträge in Rubrik Anwaltshonorar sowie hier:

Anwaltsgebühren für Einsteiger
Unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar: Trotzdem wenigstens RVG-Gebühren?
Rechnung an Mandanten im Ausland: MwSt oder nicht?
Terminsvertretung: Wem gehört die Vergleichsgebühr?
30 Prozent mehr Anwaltshonorar: kein Problem
Stundenhonorar: Time Sheet muss detailliert und mit Gründen versehen sein
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Abschlussschreiben bringt Honorar
Was verdienen Rechtsanwälte wirklich?
Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west)
Stundensatz bis 500 Euro zulässig