Im Scheidungsrecht ist vieles im Umbruch. Sowohl beim Verfahren (hier), als auch bei den inhaltlichen Regelungen. Zum 01.09.2009 wurde die komplizierte Materie Versorgungsausgleich neu geregelt. Zwar bleibt es beim Grundsatz der Halbteilung, dieser wird aber völlig neu ausgestaltet. Im Gegensatz zum früheren Recht (Stichworte: Gesamtsaldierung und Einmalausgleich) wird künftiges jedes Versorgungs-Anrecht jedes Ehegatten real geteilt (also einzeln aufgesplittet und zugewiesen). Verrechnet wird nur noch ausnahmsweise. Die strukturellen Probleme des Versorgungsausgleichs fallen weg, insbesondere das Problem der Dynamisierung (Umwertung) von Anrechten.

Auch für die anwaltliche Beratung ändert sich deshalb vieles: Das geplante Gesetz gibt den Eheleuten mehr Gestaltungsspielraum für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. In der Übergangszeit sollten Anwälte daher auch überlegen, ob der Versorgungsausgleich sinnvoller Weise zugunsten einer Partei vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes oder erst nach dem Inkrafttreten geregelt werden sollte. Davon hängt es ab, wann der Scheidungsantrag gestellt wird.

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