… gegenüber einer Verkäuferin eines Bekleidungsgeschäfts. Es läge ein personeller Engpass vor und man könne nicht auf die Arbeitnehmerin verzichten, zumal man den Laden auch am verkaufsoffenen Sonntag besetzen müsse. Die Verkäuferin weigerte sich, ihren Urlaub zu verschieben, der Arbeitgeber kündigte ihr darauf hin. Das LAG Köln wies den Arbeitgeber in seine Schranken und entschied (Urteil vom 27.09.2012; Az. 6 Sa 449/12): Hat ein Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, kann er diesen nur bei einem Notfall widerrufen. Ein personeller Engpass allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. „Notfall“ bedeute nämlich eine zwingende Notwendigkeit, den Urlaub zu widerrufen. Es dürfe also keine andere Lösung geben. Im vorliegenden Fall habe der Inhaber aber auch ohne den Einsatz der Arbeitnehmerin sein Ladengeschäft öffnen können. Da kein zwingender Grund für den Widerruf des Urlaubs vorgelegen habe, stelle die Weigerung, den Urlaub zu unterbrechen, keine Pflichtverletzung dar. Die Arbeitnehmerin sei daher der Arbeit berechtigt ferngeblieben. Die fristlose Kündigung sei unwirksam.
Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht: – Deutsches Arbeitsrecht (Kündigungsschutz) in englischer Sprache erklärt – Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl – Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung – Betriebsbedingte Kündigung: Punkteschema zur richtigen Sozialauswahl – Die schwangere Schwangerschaftsvertretung in der Anwaltskanzlei – Das Arbeitsrecht der ganzen Welt – kostenlos im Internet – Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer – Wie beendet man ein Arbeitsverhältnis am besten: 4 Alternativen im Vergleich – Auch bei Kündigung in der Probezeit: Betriebsrat anhören und Kündigungsgrund mitteilen – Arbeitgeber ist insolvent: was tun? – Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011 – Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: PraxistippsSchlagwort ‘Kündigung’
Der neue Infoletter zum Arbeitsrecht ist da
Auf der Website des DIHK (hier) geht es im aktuellen Newsletter zum Arbeitsrecht um die Bezeichnung „Young Professionals“ als Indiz für Altersdiskriminierung, Kündigungsschutz für Leiharbeitnehmer, Chauvies, Anhörungspflicht bei Verdachtskündigungen unbedachten Scherzen als Kündigungsgrund, ständig betrunkenen Mitarbeitern und anderen spannenden Themen.
Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht: – Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl – Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung – Betriebsbedingte Kündigung: Punkteschema zur richtigen Sozialauswahl – Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer – Wie beendet man ein Arbeitsverhältnis am besten: 4 Alternativen im Vergleich – Auch bei Kündigung in der Probezeit: Betriebsrat anhören und Kündigungsgrund mitteilen – Arbeitgeber ist insolvent: was tun? – Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011Anspruch auf „Alles Gute für die Zukunft“ im Arbeitszeugnis?
Nein, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.12.2012 (Az.: 9 AZR 227/11). Einen Rechtsanspruch auf „Dank und gute Wünsche“ im Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer nicht einklagen. In der Praxis ist eine Formulierung wie „Wir bedanken uns für die Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ zwar üblich, so dass es tendenziell negativ auffällt, wenn eine solche Abschlussformel fehlt oder recht kühl ausfällt.
So sah das im konkreten Fall der Leiter eines Baumarktes, der vom Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden war und auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit sogar überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten hatte, das mit dem Satz endete „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Das war dem Ex-Baumarktleiter zu wenig. Er hielt die – aus seiner Sicht zu knappe – Formulierung für einen versteckten negativen Code (mehr dazu hier) und bestand auf blumigeren Zukunftswünschen. Doch stattdessen bescheinigte ihm das BAG, dass eine solche Abschlussformel überhaupt nicht zwingend sei, also sogar komplett fehlen kann. Die nüchterne Argumentation der Richter:
Arbeitszeugnis erstellen: Guter Praxisleitfaden der Uni Hamburg
Eine oft lästige Aufgabe für Arbeitgeber: Dem scheidenden Mitarbeiter ein adäquates Zeugnis ausstellen, das wohlwollend formuliert sein muss, aber auch tatsächliche Leistung und Verhalten des Mitarbeiters zutreffend wiedergibt. Wer die Feinheiten der Zeugnissprache nicht kennt, kann als naiver Arbeitgeber da oft Signale aussenden, die ihm garnicht bewusst sind. So bedeutet etwa die Schlussklausel „Wir wünschen Herrn Huber viel Glück für die Zukunft!“, dass man froh ist, den unfähigen Mann los zu sein. Die Universität Hamburg hat einen „Leitfaden zur Erstellung von Arbeitszeugnissen“ entwickelt, der kurz und prägnant die relevanten Informationen zum Aufbau und Inhalt eines Arbeitszeugnisses beschreibt und viele Formulierungsbeispiele gibt (PDF-Download). Auch wenn der Leitfaden auf wissenschaftliches Personal ausgerichtet ist, sind die enthaltenen Tipps und Musterklauseln auch auf andere Bereiche übertragbar. Ein sehr hilfreiches Dokument!
Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht: – Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl – Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung – Betriebsbedingte Kündigung: Punkteschema zur richtigen Sozialauswahl – Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer – Wie beendet man ein Arbeitsverhältnis am besten: 4 Alternativen im Vergleich – Auch bei Kündigung in der Probezeit: Betriebsrat anhören und Kündigungsgrund mitteilen – Arbeitgeber ist insolvent: was tun? – Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011Betriebsbedingte Kündigung: Punkteschema zur richtigen Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber immer eine Sozialauswahl treffen. Er soll den sozial am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer entlassen, also denjenigen, der voraussichtlich am schnellsten wieder einen Job findet und von dessen Einkommen möglichst wenig andere Personen (Ehegatte, Kinder) abhängig sind.
Gekündigte Arbeitnehmer erheben fast immer Kündigungsschutzklage und rügen (u.a.) genau das: die falsche Sozialauswahl. Dass also, wenn eine Kündigung schon nicht vermeidbar ist, aber jedenfalls der falsche Arbeitnehmer innerhalb der Vergleichsgruppe gekündigt wurde. Der Arbeitgeber muss sich auf solche Klagen proaktiv vorbereiten. Der erste Schritt dabei ist die exakte Definition der Vergleichsgruppe: Welche Mitarbeiter sind von der Umstrukturierung betroffen? Das sind diejenigen Arbeitnehmer, die vergleichbare Aufgaben durchführen und auf ähnlicher hierarchischer Ebene stehen.
Erst im zweiten Schritt, also innerhalb der Vergleichsgruppe, folgt sodann die Sozialauswahl. Die Kriterien dieser Sozialauswahl definiert § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG):
Wie beendet man ein Arbeitsverhältnis am günstigsten? 4 Alternativen im Vergleich
Manchmal sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass man nicht mehr miteinander kann. Es geht dann nicht mehr um das OB der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nurmehr um das WIE. Beide Seiten suchen dann nach der optimalen Lösung zur schonenden Beendigung. Der Arbeitgeber will möglichst wenig Abfindung zahlen. Dem Arbeitnehmer ist es meist wichtig, dass er keine Sperrfrist bekommt und sich eine Abfindung möglichst nicht anrechnen lassen muss. In der hier beigefügten Übersicht sind die vier Möglichkeiten einmal mit ihren Vor- und Nachteilen gegenüber gestellt: PDF-Download_Varianten_zur_Beendigung_von_Arbeitsverhältnissen_2012
Weitere Informationen zum Thema:
– “Alles zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Sozialauswahl” – “Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer“ – „Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?„ – „Checkliste: Gestaltung eines Arbeitsvertrags„Drei BGH-Urteile zu Fristenkontrolle und Kanzleiorganisation
Der BGH hat in den letzten Monaten einige sehr praxisrelevante Urteile zu den Organisationspflichten in der Anwaltskanzlei gesprochen: [mehr]
Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht macht es einem leicht, am Puls der Rechtsprechungsentwicklung zu bleiben, da es die wichtigsten Urteile des vergangenen Jahres in einem übersichtlich strukturierten Jahresbericht zusammenfasst. Der Jahresbericht 2010 hier als PDF-Download.
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in diesen Beiträgen:
– Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl – Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung – Arbeitgeber ist insolvent: was tun? – Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man ArbeitnehmerRauchen kann den Job kosten
Ein Maschinenführer bei einem Verpackungsmaterialhersteller hatte eine Zigarettenpause eingelegt und dabei nicht ausgestempelt. Trotz zweier Abmahnungen und ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur „Betätigung des Zeiterfassungsgeräts“ ließ er sich ein drittes Mal dabei erwischen. Ihm wurde fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kannte keine Gnade und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Dies mit der Begründung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber veranlasse Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werde. Ein solcher Pflichtverstoß berühre den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Es habe eine eindeutige Regelung zum Rauchverbot im Betrieb und zum Ausstempeln für Raucherpausen gegeben. Der Arbeitnehmer sei vorher zweimal einschlägig und auch ansonsten mehrfach abgemahnt worden. In Ansehung der Gesamtumstände sei dem Arbeitgeber eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010; Az.: 10 Sa 712/09)
Weitere Beiträge zu Arbeitsvertrag, Kündigung, Kündigungsschutzklage und Sozialauswahl: – Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl – Kündigungsfristen im ArbeitsrechtNix „Mythos“: Was soll am OHG-Urteil zum Einschreiben überraschend sein?
Kollege Pratl äußert hier seine Überraschung über eine aktuelle OHG-Entscheidung, dass ein Einschreiben rechtlich nichts wert sei. Mit Verlaub: Was genau ist daran neu oder überraschend. Ich darf auf den Beitrag unseres Rechthaber-Autors Schmeilzl vom 16.08.2008 hinweisen, der übrigens zu den meistgelesenen Artikeln auf Rechthaber (Top-10-Downloads). Erinnert ein wenig an Karl Valentin: „Es ist zwar schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.“