Testierfähigkeit ist der Regelfall, Testierunfähigkeit die Ausnahme. Wer also ein Testament angreifen will, muss das Gericht davon überzeugen, dass der Ersteller des Testaments zu diesem Zeitpunkt hierzu geistig bereits nicht mehr in der Lage war. Ein sehr schwerer Beweis, der nicht oft gelingt (Details siehe Beitrag hier). Das OLG München zeigt in der Entscheidung vom 14.08.2007 (31 Wx 16/07) für den Fall eines Demenzpatienten, der ein Testament erstellt hatte, aber auch die andere Grenze auf: Die Tatsache, dass der Patient noch eigene Wünsche und Meinungen artikulieren kann, belegt nicht automatisch, dass er noch testierfähig ist. Worauf es nach Ansicht des OLG München ankommt, hier im Urteilswortlaut: […]

„Es reicht für die Testierfähigkeit nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Testierunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn noch einzelne rudimentäre intellektuelle Fähigkeiten erhalten sind. Die Testierfähigkeit stellt keine Zwischenstufe zwischen dem „natürlichen Willen“, den auch ein Geschäftsunfähiger bilden und äußern kann, und der vollen Geschäftsfähigkeit dar. Der Testierende muss vielmehr in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener Überlegung, frei von Einflüssen Dritter, ein klares Urteil zu bilden. Es genügt nicht, dass er einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Testierende fähig ist, sich die Gründe für und wider seine Entscheidung zu vergegenwärtigen und sie gegeneinander abzuwägen, sich also selbstständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden. Das setzt voraus, dass es ihm bei der Testamentserrichtung möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die konkrete letztwillige Verfügung ihrem Inhalt nach besonders einfach oder schwierig ist. Verfehlt sind auch hypothetische Erwägungen darüber, ob der Erblasser eine inhaltlich gleichlautende Verfügung auch getroffen hätte, solange er testierfähig war.“

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Weitere Informationen zu Demenz allgemein, der frühzeitigen Absicherung durch Patientenverfügung sowie der Frage Künstliche Ernährung auf dem Portal www.sterbehilfe-info.de

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