Mietverträge enthalten meist eine Klausel wie „Die Wohnfläche beträgt (ca.) … qm“. Auch im häufig verwendeten „Einheitsmietvertrag“ aus dem Buchhandel findet sich dieser Passus. Für den Vermieter ist das gefährlich.

Denn es kommt immer wieder vor, dass sich die im Mietvertrag angebene Größe der Wohnung später als falsch herausstellt. Daran muss gar nicht der Vermieter schuld sein, der die Wohnungsfläche ja in der Regel nicht selbst ausmisst, sondern aus Plänen übernimmt. Diese Unkenntnis hilft ihm aber nichts. Nimmt der Mieter nämlich irgendwann (auch noch nach Jahren) selbst das Maßband in die Hand und stellt fest, dass die Wohnung kleiner ist, als im Mietvertrag angebenen, kann er die Miete mindern. Allerdings nur, wenn die Wohnfläche mindestens 10 Prozent von der Angabe im Mietvertrag abweicht.  Noch schlimmer für denVermieter: Der Mieter kann die in der Vergangenheit zu viel bezahlte Miete zurückverlangen (zumindest für den noch nicht verjährten Zeitraum von drei Jahren). Das hat der BGH mehrfach entschieden, z.B. am 24.03.2004 (VIII ZR 295/03). In der Praxis häufig sind Fälle, in denen die Wohnung eine Dachschräge hat. Viele Vermieter wissen nämlich nicht, dass die Fläche, die unter der Dachschräge liegt, nicht mit der vollen QM-Zahl bewertet werden darf.

Daher ein Tipp für Vermieter: Im Mietvertrag möglichst keine Wohnfläche angeben. Auch nicht mit „ca.“ oder „ohne Gewähr“, denn wenn eine QM-Zahl im Mietvertrag auftaucht, dann muss sie stimmen.

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