Für jeden Unternehmer stellt sich früher oder später die Frage: Wie geht es mit meinem Unternehmen weiter, wenn ich nicht mehr bin? Bei Familienunternehmen ist in der Regel der Verkauf keine Option, sondern das Unternehmen soll möglichst reibungslos und steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden.

Die meisten Unternehmer streben eine solche familieninterne Nachfolgelösung an. Das heißt, der Nachwuchs soll das Unternehmen übernehmen und fortführen – am besten unter dem wachsamen Auge des Unternehmensgründers und noch zu dessen Lebzeiten. Aber Vorsicht: Sofern die Übertragung unentgeltlich erfolgt, fällt Schenkungssteuer an. Zwar gilt für Abkömmlinge gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein hoher Freibetrag von 400.000 EUR. Bei einem über Jahre hinweg aufgebauten Unternehmen wird aber auch nach Abzug des Freibetrags ein beträchtliches steuerpflichtiges Vermögen übrigbleiben.

Ein ganz anderes Problem ergibt sich jedoch, wenn sich der Nachwuchs zur Unternehmensfortführung als gänzlich untauglich erweist, andere Pläne verfolgt oder schlicht nicht vorhanden ist.

Der lebzeitige Verkauf des Unternehmens kann je nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oftmals nur eine wenig empfehlenswerte Lösung sein. Im Rahmen der Übertragung werden häufig sog. „stille Reserven“ aufgedeckt, die dann als Veräußerungsgewinn ebenfalls zu versteuern sind. Für den verkaufenden Unternehmer kann dies zu sehr unangenehmen Überraschungen führen.

Gerade in diesen Konstellationen wird die Gründung einer Stiftung als überlegenswerte Lösung angeführt. Zwar unterliegt die Gründung einer solch privatnützigen Stiftung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ebenfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Diese ist jedoch gemäß §§ 13a, 19a ErbStG steuerbegünstigt. Immerhin bleiben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a ErbStG 85% des Unternehmensvermögens steuerfrei. Nach der Übertragung fällt dann nur mehr alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG an, die durch die regelmäßigen Zeitabstände wirtschaftlich deutlich besser planbar ist als der reguläre Erbfall.

Ferner kann sich der Unternehmens- und Stiftungsgründer durch fortlaufende Zahlungen aus der Stiftung auch weiterhin finanziell absichern.

Lösung: Unternehmensnachfolge per österreichischer Stiftung?

Unter ähnlichen Voraussetzungen kann auch in Österreich eine sog. Privatstiftung nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz (PSG) gegründet werden.

Der besondere Reiz einer österreichischen Stiftung liegt darin, dass in Österreich keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben wird. Für deutsche Unternehmer fällt jedoch zunächst nur die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG weg, da der deutsche Fiskus diese nur bei Stiftungen mit Sitz in Deutschland erheben kann.

Die für die Gründung der Stiftung fällige Schenkungssteuer kann sich der deutsche Unternehmer jedoch nur sparen, wenn er bereits seit fünf Jahren vor Gründung dauerhaft in Österreich wohnhaft war. Anderenfalls bleibt die Gründung gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 b ErbStG in Deutschland weiterhin schenkungssteuerpflichtig (siehe hierzu auch den Beitrag vom 02.10.2017).

Ob sich eine deutsche oder deutsch-österreichische Stiftung lohnt, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ist eine Stiftungsgründung an mehr oder weniger hohe Anforderungen geknüpft. Das grundsätzlich Problem einer erfolgversprechenden Unternehmensfortführung wird man zudem allein durch die Gründung einer Stiftung noch nicht gelöst haben.

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung auf deutsches Wirtschaftsrecht und grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten und internationale Erbfälle. Falls Sie juristische Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070, seit 2001 als Rechtsanwalt auf Wirtschaftsrecht und internationale Erbfälle spezialisiert.

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