Als Anwalt ist man ja einiges gewohnt. So bekräftigte der 9. Senat des BGH erst kürzlich wieder (Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07), dass ein Anwalt seinem Mandanten auf Schadensersatz haftet, wenn das Gericht (!) das Recht falsch anwendet. Konkret: Wenn das Gericht ein Urteil des BGH (!) nicht kennt.  Der Anwalt hätte intensiver auf das Gericht einwirken müssen, die geltende BGH-Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen. Aha! (Details hier) Will der Anwalt nun in Urlaub gehen, um diesen Schock zu verdauen, wirft ihm das nächste Bundesgericht Knüppel zwischen die Beine:  (…) Der BFH meinte nämlich in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VIII B 210 / 07), die Urlaubsplanung eines Prozessbevollmächtigten ist kein Grund einen Verhandlungstermin zu verlegen. Es sei dem Prozessvertreter vielmehr zuzumuten, Gerichtstermin und Urlaub „aufeinander abzustimmen“. Da das Gericht eine Verlegung bereits verweigert hatte, kann „abstimmen“ konkret nur heißen: Urlaubsplan ändern. Die Familie des Anwalts wird es freuen.  Alternativ hatten die Bundesrichter noch einen anderen Vorschlag:  Der Rechtsanwalt könne sich ja auch durch eine in seiner Kanzlei tätige Steuerberaterin vertreten lassen, meinten die Bundesrichter. Wir wissen ja alle, wie sehr es Mandanten schätzen, wenn jemand anders als der konkrete Sachbearbeiter zum Verhandlungstermin kommt.

Bei aller Hochachtung vor gerichtlichen Verhandlungsterminen: geht’s noch? Allein in den letzten drei Monaten wurden mir fünf Termine kurzfristig (also am Tag vorher oder am Verhandlungstag selbst) von Richtern abgesagt, teils völlig ohne Begründung, teils mit der Auskunft „kurzfristige gerichtsinterne Konferenz“. Das hat man als Anwalt dann wohl hinzunehmen. Aber ich bin mir sicher: Sollten bei Gericht in einem Sommermonat einmal überraschend viele Klagen eingehen, so überdenken die Richter ebenfalls ihre Urlaubsplanung und bleiben dann einfach mal im Land, um den Klagenstau abzuarbeiten. Doch, doch, ganz bestimmt. Ich bin mir sicher…