Folgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für Anwälte auch in eigener Sache interessant. Der Fall: Ein berufsunfähig gewordener Unternehmer veräußerte seinen Betrieb (es hätte auch eine Kanzlei oder Arztpraxis sein können) an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig schloss er mit dem Käufer aber einen Beratervertrag, der sogar die Unternehmensführung umfasste. Der Verkäufer führte den Betrieb also auch danach noch weiter. Das gefiel dem Finanzamt nicht.  (…)

Es versagte dem Veräußerer den Freibetrag für Veräußerungsgewinne und die Steuerbegünstigung. Anders sah es der Bundesfinanzhof: Der Unternehmer hat seine gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und eine
neue Einkunftsquelle erschlossen. Seine Kundenkontakte und sein Know-how habe er ab der Betriebsübernahme durch den Mitarbeiter nur noch in dessen Interesse genutzt. Der Veräußerungsgewinn bleibt deshalb auch in solchen Fällen steuerbegünstigt.