Was bedeutet „Geltendmachung“ des Pflichtteils?

Ehepartner, die ein Berliner Testament erstellen, wollen damit erreichen, dass die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten keinen Pflichtteil verlangen, weil der überlebende Ehegatte nicht in Liquiditätsprobleme geraten soll. Das gesamte Vermögen der Eheleute soll dem länger Lebenden bis zu dessen Tod ungeschmälert zur Verfügung stehen. Nun kann man den Kindern aber den Pflichtteil nicht verbieten (Entziehung des Pflichtteils ist extrem schwierig), deshalb heißt er ja so. Kinder haben nun einmal zwei Eltern und damit auch zwei Erbansprüche, altmodisch formuliert „Muttergut“ und „Vatergut“. Durch ein Berliner Testament werden die Kinder für den Tod des ersten Elternteils „enterbt“.

Um es für die Kinder wirtschaftlich unattraktiv zu machen, dass sie beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangen, enthalten viele Berliner Testamente eine sog. Pflichtteilstrafklausel. Diese regelt, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

So wird es dann auch im Berliner Testament formuliert: Wenn ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil „geltend macht“ oder „verlangt“, greift die Sanktion der Enterbung im Schlusserbfall ein. Aber was genau bedeutet nun „Verlangen“ oder „Geltendmachen“? Ist der Fall schon eingetreten, wenn das Kind beim Sonntagskaffee zur Mutter „Ich will meinen Pflichtteil“ sagt? Oder wenn das Kind bzw. dessen Anwalt Auskunft über das Nachlassvermögen verlangt? Oder erst, wenn knallhart die Zahlung eines bestimmten Betrags eingeklagt wird?

Wann aber ist der Fall „Geltendmachung des Pflichtteils“ eingetreten?

Wie so oft ist die Formulierung im Testament auszulegen. Die Auslegung wird dadurch verkompliziert, dass das Pflichtteilsverfahren mehrstufig ist: Auskunftsanspruch (§ 2314 I BGB), eidesstattliche Versicherung, Wertermittlungsanspruch (§ 2314 I BGB), Zahlungsanspruch. Den Eheleuten ist das meist nicht bewusst und sie haben sich in der Regel keine konkreten Gedanken darüber gemacht, wann genau die Strafe der Enterbung eingreifen soll.

Die Gerichte stellen bei der Auslegung auf den Zweck der Pflichtteilsklausel ab. Der Zweck der Pflichtteilsstrafklausel liegt darin sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehegatte der Nachlass ungeschmälert zur Verfügung steht und er nicht den (finanziellen wie psychischen) Belastungen eines Pflichtteilsverfahrens ausgesetzt wird. Zudem soll auch nicht eines von mehreren Kindern bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorzugt werden (OLG München, NJW-RR 2011, 1164; NJW-RR 2008, 1034).

Auf eine konkrete Bezifferung, Auszahlung oder Wertermittlung kommt es deshalb nach Auffassung der Gerichte nicht an. Wenn also ein Kind ernsthaft „seinen Pflichtteil“ verlangt, ob mündlich oder schriftlich, greift die Strafklausel ein. Auf eine subjektive Komponente des Verstoßes gegen die Pflichtteilsklausel kommt es nicht an, sondern die rein objektive Geltendmachung löst bereits die Klausel aus.

Ist das reine Auskunftsverlangen bereits eine Geltendmachung des Pflichtteils?

Ob es allerdings für die Strafklausel schon genügt, dass das Kind erst einmal nur Auskunft über den Nachlass verlangt (§ 2314 I BGB), ist umstritten (siehe BayObLG, NJW-RR 1991, 394). Entscheidend ist, ob ein ernsthafter Versuch unternommen worden ist, den Pflichtteil zu erhalten (OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 300). Deshalb sollte der Pflichtteilsberechtigte (bzw. dessen Anwalt) in einem Schreiben an den überlebenden Elternteil ausdrücklich klar stellen, dass es zunächst nur um Auskunft geht und sich das Kind noch nicht entschieden hat, ob es den Pflichtteil dann auch wirklich geltend machen wird.

Übrigens: Zahlt der Überlebende den Pflichtteil freiwillig aus, liegt darin natürlich kein die Sanktion auslösendes Verhalten (BayObLG, BeckRS 1994, 31018405).

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