Investiert ein Arbeitgeber in die Fortbildung eines Mitarbeiters (zahlt er zum Beispiel die Teilnahme an Fachseminaren, Aufbaukursen oder gar ein berufsbegleitendes Studium), dann will er natürlich, dass dieser Mitarbeiter sein Wissen im Betrieb einsetzt. Der schlechteste Fall für den Arbeitgeber: Der Mitarbeiter verlässt den Betrieb direkt nach Abschluss der Fortbildung. Dann hat die Firma sinnlos investiert.

Ein Arbeitgeber hat deshalb durchaus ein legitimes Interesse daran, mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren, dass dieser solche Fortbildungskosten in bestimmten Fällen an die Firma zurückzahlen muss. Der Arbeitgeber darf es dabei aber nicht übertreiben, denn sonst ist die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam und die Firma erhält gar nichts mehr.  (…)

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen nämlich der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. So darf der Arbeitnehmer natürlich einen längeren Rückzahlungszeitraum vereinbaren, wenn er 50.000 Euro für ein MBA-Studium zahlt, als wenn er den Mitarbeiter nur für 1.000 Euro auf ein Wochenendseminar schickt. Starre Zeiträume gibt es also nicht; man muss den konkreten Einzelfall bewerten – wie immer bei der Beurteilung der Angemessenheit von Verträgen. Arbeitgeber sollten dabei eher zu vorsichtig sein, als zu forsch. Ist nämlich eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel. Es wird also nicht etwa nur die Höhe des Rückzahlungsbetrags angepasst, sondern die Firma bekommt gar nichts zurück.

Übrigens: Eine solche Rückzahlung kann der Arbeitgeber natürlich nur dann verlangen, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt. Trennt sich der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen vom Mitarbeiter, scheiden solche Rückforderung automatisch aus. Ein schwieriger Grenzfall ist, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft einen Anlass zu einer Kündigung des Arbeitgebers aus wichtigem Grund liefert; für solche Fälle kann eine Rückforderung wirksam sein.

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