Erhält der im Testament Begünstigte dann wirklich nur „Bargeld“ im Sinne von „Cash“ oder auch alle Bankguthaben?

Erstellt ein Nichtjurist ein Testament, schreibt dieser oft Formulierungen wie „Mein Bargeld erhält Y“. Schon entbrennt zwischen den Erben der schönste Streit darüber, ob der Testamentsersteller mit „Bargeld“ wirklich nur „bar“ in der Schreibtischschublade oder im Bankschließfach liegende Scheine gemeint hat oder aber alle Geldanlagen, also auch seine Giro und Sparkonten, also alles Vermögen, das kurzfristig verflüssigt werden kann. Vielleicht sogar Aktiendepots?

Wie interpretieren Gerichte den Begriff „Barvermögen“ in einem Testament?

Natürlich kommt es bei der Auslegung von Begriffen  in einem Testament immer auch auf die Begleitumstände an. Hat der Testamentsersteller zum Beispiel überhaupt kein echtes Bargeld herumliegen, so wird er wohl seine Bankkonten gemeint haben. Benennt er dagegen im Testament zum einen Bargeld, zum anderen Bankkonten, dann meinte er wohl tatsächlich nur „Cold Hard Cash“.

Was aber in Fällen ohne solche konkreten Anhaltspunkte? Der Begriff „Geldvermögen“ ist gesetzlich nicht definiert. So kann es sich bei „Geldvermögen“ um Bargeld oder auch zusätzlich noch um Bankvermögen einschließlich Girokonten und Sparbücher handeln. Der BGH entschied bereits vor geraumer Zeit (WM 1975, 1259), dass mit „Barvermögen“ sogar die bei der Bank deponierten Wertpapiere gemeint waren. Bei der Auslegung von Testamenten kommt es allein auf den subjektiven Erblasserwillen an. Relevant ist daher, wie der Erblasser zu Lebzeiten bestimmte Begriffe verwendet hat. Gibt es zum Beispiel Zeugen dafür, dass er mit „Barvermögen“ oder „Geldvermögen“ auch seine Sparbriefe, Wertpapiere oder Aktien bezeichnet hat, fallen diese ebenfalls darunter.

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Was gilt, wenn der Erblasser ein festen Betrag vermacht, der am Todestag nicht mehr als Geld vorhanden ist?

Enthält das Testament ein beziffertes Geldbetragsvermächtnis („X soll 10.000 Euro aus meinem Geldvermögen bekommen“), die Erben müssen aber feststellen, dass (etwa wegen Pflegeheimkosten) das Geldvermögen aufgebraucht wurde, so stellt sich die Frage, ob das Vermächtnis nach wie vor gilt. Im Zeifel wohl schon: Da ein Geldbetragsvermächtnis ein unbeschränktes Gattungsvermächtnis nach § 2155 BGB ist, wird nach § 2173 S. 2 BGB vermutet, dass die genannte Geldsumme vermacht ist, auch wenn sie nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Daher sollte der Erblasser diese Aspekte im Testament berücksichtigen und zum Beispiel anordnen, dass das Geldvermächtnis dann entweder ersatzlos entfällt oder entsprechend anzupassen ist.

Zu einem anderen Ergebnis wird man wohl kommen, wenn das Vermächtnis lautet: „X soll 10.000 Euro von meinem Sparbuch bei der Y-Bank Nummer 123456 erhalten.“ Stellen die Erben fest, dass dieses konkret bezeichnete Sparbuch leer ist, müssen sie den Betrag nicht mehr auszahlen. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen nur das Guthaben des konkret bezeichneten Sparbuchs am Tag des Todes als vermacht an (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1317; OLG Oldenburg, ZEV 2001, 276).

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Die 2003 gegründete Anwaltskanzlei Graf & Partner ist neben der Beratung in deutschen Erbfällen auch spezialisiert auf Erbfälle mit Bezug zu Österreich, der Schweiz sowie zu  anglo-amerikanischen Jurisdiktionen (England, Schottland, USA, Kanada, Australien und Südafrika), also speziell die Abwicklung deutsch-österreichischer und deutsch-schweizer Nachlassangelegenheiten sowie deutsch-britischer, deutsch-amerikanischer und und deutsch-kanadischer Erbfälle. Wer sich mit der Abwicklung einer komplizierten internationalen Nachlassangelegenheit konfrontiert sieht, muss nicht verzweifeln. Die Anwälte für internationales Erbrecht haben lange Jahre praktische Erfahrung und unterstützen die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter gerne. Wir prüfen und strukturieren den Erbfall und dessen steuerlichen Auswirkungen, organisieren die in den jeweiligen Ländern nötigen Maßnahmen, nehmen auf Wunsch Kontakt zu den Erbrechtsexperten im jeweiligen Ausland auf (von USA und England über Südafrika bis Australien), und koordinieren die Nachlassabwicklung. Dies vermeidet Doppelarbeit und beschleunigt den Zugriff auf das ausländische Erbe.

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