Wie wird eigentlich der digitale Nachlass eines Verstorbenen abgewickelt, und wer hat die Rechte daran? Mit diesen und anderen Fragen haben sich die Ausschüsse Erbrecht, Informationsrecht und Verfassungsrecht des DAV beschäftigt und in einer Stellungnahme einen Lösungsvorschlag erarbeitet: Entgegen anderslautender Äußerungen im juristischen Schrifttum geht grundsätzlich der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen z.B. in Bezug auf Passwörter gemäß § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über. Widersprechende AGB der Provider halten der Inhaltskontrolle in vielen Fällen nicht stand. Allerdings steht derzeit das Fernmeldegeheimnis der effektiven Durchsetzung des Erbrechts entgegenstehen. Um den Konflikt zwischen Erbrecht und Fernmeldegeheimnis aufzulösen, hält der DAV eine Ergänzung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) für erforderlich (DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013). Ferner sollte im Rahmen einer weiteren Novellierung des TKG bei Festnetzverträgen ein Übergang des Telekommunikationsanschlusses auf die Mitbewohner des Teilnehmers, die nicht dessen Erben sind, vorgesehen werden. Dieser Vorschlag orientiert sich an den Vorschriften des Wohnungsmietrechts. Quelle: DAV-Depesche, DeutscherAnwaltVerein, Nr. 24/13 vom 13. Juni 2013