Es ist gar nicht so einfach, ein Dokument so zuzustellen, dass man den Zugang vor Gericht zweifelsfrei beweisen kann. Warum ein Einschreiben dazu nicht taugt, haben wir hier erklärt. Beim Telefax fährt die Rechtsprechung einen Zick-Zack-Kurs:  (…)

In vielen Urteile las man bisher, dass ein positiver Sendebericht keinen Nachweis erbringt, dass das Fax auch tatsächlich zuging und lesbar war (es hätten ja auch weiße Seiten oder ein verschmierter Text ankommen können). Laut BGH (NJW 1995, Seite 665) liefert das Sendeprotokoll noch nicht einmal einen ersten Anschein für die Übertragung. Im Zivilprozess genügte daher bisher ein schlichtes Bestreiten des Zugangs.

Letzteres sehen die Richter des Oberlandesgericht Frankfurt/Main  (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010, Az. 19 U 213/09) nun anders. Mit dem Vermerk „OK“ sei zumindest belegt, dass eine Verbindung zwischen den Faxgeräten bestanden habe und die genannte Anzahl Seiten Papier übertragen wurde. Ein Bestreiten ist daher im Falle des Vorliegens eines positiven Sendeberichts nur relevant, wenn die Gegenpartei im Wege der sekundären Darlegungslast vorträgt, welches Gerät von ihr an der Gegenstelle betrieben wurde, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten sei und ob und auf welche Weise sie eine Dokumentation des Empfangsjournals führe. Nur dann würde der Prozessgegner seiner Prozessförderungspflicht genügen. Ohne eine solche Darlegung gilt das Dokument eben doch als zugangen.

Auch die OLGs Karlsruhe und Celle waren mit dem Thema Faxsendeprotokoll als Zugangsbeweis vor kurzem beschäftigt und zeigten Sympathie für den Beweiswert des Protokolls (Details hier). Eine aktuelle Stellungnahme des BGH steht noch aus.