Die Antwort ist doch klar, oder? Am Landgericht natürlich, weil für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind. Wirklich immer? Vorsicht, bei dem Thema hat sich so mancher Anwalt bereits gehörig blamiert.

Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung ein Geschäftsführer gegen seine Kündigung tatsächlich vor dem Landgericht vorgehen. Das gilt aber nur bis zur Abberufung als Geschäftsführer. Wird die Kündigung des Dienstvertrags erst nach der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochen, ist das Arbeitsgericht für den Kündigungsprozess zuständig (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2013 – 10 AZB 28/13).

Und diese Konstellation ist gar nicht so selten. Fällt ein GmbH-Geschäftsführer in Ungnade, wird er oftmals im ersten Schritte zunächst abberufen, d.h. es wird ihm die Funktion als Geschäftsführer genommen. Erst im zweiten Schritt wird er dann ggf. gekündigt.

Entscheidend für die Bestimmung des Rechtswegs (Arbeitsgericht oder Landgericht) ist, ob der (ehemalige) Geschäftsführer bei Zustellung der Klage bereits abberufen war oder nicht. Vor der Abberufung sind für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ausschließlich die Zivilgerichte zuständig, selbst wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers aufgrund einer starken internen Weisungsabhängigkeit ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Zwar wandelt sich auch mit der Abberufung des Geschäftsführers dessen Anstellungsverhältnis nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um, allerdings kann nach der Abberufung das Arbeitsgericht zuständig sein, wenn sich der abberufene Geschäftsführer auf das Bestehen eines gesonderten Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft beruft. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nach der Abberufung wieder auflebt oder wenn sich das ungekündigte Anstellungsverhältnis nach der Abberufung (wieder) in ein Arbeitsverhältnis umwandelt.

Die Rechtswege können sogar auseinanderfallen, wenn dem Geschäftsführer mehrfach hintereinander gekündigt wird. So war es in der oben genannten BAG-Entscheidung: Zunächst wurde der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des klagenden Fremd-Geschäftsführers ordentlich gekündigt. Später berief die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer ab und kündigte „ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis“ während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist zusätzlich fristlos. Für die erste Kündigung war das Landgericht zuständig. Die zweite Kündigung erfolgte erst nach Abberufung und betraf den Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. Das BAG bejahte deshalb für die zweite Kündigung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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