Wer seinem Vorgesetzten gegenüber unangemessene und respektlose Äußerungen tätigt, kann dafür abgemahnt und – im Wiederholungsfall – gekündigt werden. Ein Schichtleiter und – man höre und staune – Vorsitzender des Betriebsrats hatte seinem Vorgesetzten wiederholt ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht. Die dafür vom Arbeitgeber erteilten Abmahnungen wollte er nicht akzeptieren (wofür ist man schließlich Betriebsrat) und verlangte deren Beseitigung aus der Personalakte. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte dafür wenig Verständnis: Die Beseitigung einer Abmahnung könne nur verlangt werden, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß sei, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruhe, unverhältnismäßig sei, kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib in der Personalakte mehr bestehe oder die Abmahnung nur pauschale Vorwürfe enthalte. Hier habe es sich um unangemessene und respektlose Äußerungen gehandelt, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu akzeptieren seien. Die Abmahnungen seien daher gerechtfertigt gewesen, ein Beseitigungsanspruch bestehe nicht. Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Rheinland-Pfalz vom 23. August 2011; Az.: 3 Sa 150/11.

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