Ha, wusst ich’s doch, dass die Kritik des ersten Kollegen nicht lange auf sich warten lässt. Kollege Arno Lampmann findet den Online Service www.parkplatzdieb.de nicht gut (erster Beitrag hier). Er vermutet, dass ich eher selten auf dem Gebiet der Unterlassungsrechts unterwegs bin und findet es unseriös, wenn man anbietet, Abmahnungen mal eben schnell nebenbei zu machen. Dabei tun wir das gar nicht. Zum besseren Verständnis des Kollegen Lampmann hier einige ergänzende Fakten:

Doch, doch, wir sind schon auch im „seriösen Abmahnwesen“ unterwegs, wenn wir es auch nicht unbedingt Abmahnwesen nennen. Zur Historie des Online Angebots Parkplatzdieb.de: Unter unseren Mandanten sind etliche Arztpraxen und Geschäftsinhaber in der Münchner Innenstadt, die sich oft darüber ärgern, dass ihre teuer gemieteten Kundenstellplätze ständig von Fremdparkern belegt sind, die „nur mal schnell“ was erledigen müssen. Diese Mandanten fragten uns daher häufig, ob man dagegen denn gar nichts machen könne. Abschleppen ist viel zu aufwendig, die Polizei unternimmt bei Privatstellplätzen nichts und überhaupt lohnt sich deswegen auch gar kein zeitraubender Besuch in der Kanzlei. Nach längerer Diskussion in der Kanzlei entschieden wir uns dann, den Mandanten eine Möglichkeit zu geben, den Auftrag automatisiert zu erteilen.

Um ausufernde Phantasien über „Massenabmahnungen“ zu entkräften, hier die nüchternen Zahlen: Das Portal existiert seit Januar 2007, also seit 22 Monaten. In diesem Zeitraum gingen exakt 431 Aufträge ein. Davon lehnten wir 298 ab, weil erkennbar keine Erfolgsaussichten bestanden. In den übrigen 133Fällen wurden wir tätig (also 6 Fälle pro Monat) und zwar erst nach erfolgter Aufklärung über das Kostenrisiko (insbesondere der Insolvenz). S viel zum Thema „Massenabmahnung“.

Am meisten stört sich Kollege Lampmann an der Kostenprognose. Faktisch ist das Kostenrisiko aber tatsächlich nicht von Bedeutung. Was Kollege Lampmann nämlich nicht berücksichtigt: Wir prüfen jeden Fall sehr genau und nehmen nur Mandate an, in denen eindeutige Belegfotos existieren und Zeugen den Verstoß bestätigen sowie den Fahrer identifizieren können. In den meisten Fällen raten wir den Mandanten sogar dazu, erst beim zweiten Verstoß durch denselben Fahrer einen Auftrag zu erteilen, damit die Wiederholungsgefahr nicht nur vermutet wird, sondern belegt ist. Eine Unterlassungsaufforderung geht also nur raus, wenn eine auffällige Beschilderung vorliegt und der Stellplatz klar individuell zugeordnet ist.

Aber ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte, daher: Die Belegfotos sehen meist aus wie dieses hier:

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Beispielfoto Falschparker

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Auch Kollege Lampmann wird mir vielleicht folgendes zugeben: (1) Wäre er der Mieter des Stellplatzes HL-PL… würde er sich wahrscheinlich über den Fahrer des Wagens HL-XA… ärgern. Und (2): Der Richter wird da wohl schon einen Unterlassungsanspruch erkennen, zumal wenn – wie im konkreten Fall – ein Zeuge bestätigt, dass der Wagen dort schon öfter stand.

Die feine Unterscheidung, dass der Mandant Kostenschuldner ist, die Kosten dann aber vom Gegner als GoA oder Schadensersatz ersetzt verlangt werden können, interessiert den Mandanten nicht. Er will wissen, wer die Kosten am Ende trägt. Und das ist in den hier relevanten Fallkonstellationen eindeutig der Falschparker als Störer, was erst kürzlich wieder das AG Augsburg und das LG Frankfurt in exakt solchen Fällen entschieden. Die relevante Passage aus dem Urteil des AG Augsburg vom 20.12.2007 (Az 22 C 5276/07) lautet:

„Der Kläger kann vom Beklagten ferner die Zahlung der außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Beklagte hat die Kosten zu tragen, die dem Kläger durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entstanden sind, §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger konnte den Beklagten über seinen Rechtsanwalt zur Unterlassung auffordern, da weitere Störungen zu besorgen waren. Dabei begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Der Beklagte machte einen Besuch. Die bloße Erklärung des Beklagten, bei künftigen Besuchen den Stellplatz des Klägers nicht mehr zu nutzen, räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus. Der vom Klägervertreter angesetzte Streitwert von 1.500 EUR ist angemessen. Auch das Ansetzen einer Geschäftsgebühr von 1,3 begegnet keinen Bedenken. Damit ergeben sich die vom Kläger angesetzten Kosten von 229,55 EUR.“

Die Begründung des Gerichts in Frankfurt (und etlicher anderer) sind weitgehend wortgleich. Übrigens: Unsere Kanzlei war an beiden Urteilen nicht beteiligt.

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Fazit: Nicht alles, was online angeboten wird, ist automatisch unseriös. Und wer sich generell an Ironie stört, sollte vielleicht keine Artikel auf RECHTHABER.com lesen. Nichts für ungut und möge Ihr persönlicher Stellplatz allzeit frei von Fremdparkern sein, Kollege Lampmann.

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