Ein guter Testamentsvollstrecker verhindert Streit zwischen Miterben

Kein Testament zu schreiben ist die sicherste Methode, Zwist in eine Familie zu tragen. Dann entsteht nämlich eine ungeregelte Erbengemeinschaft. Die Folge: Das Vermögen des Verstorbenen gehört den Hinterbliebenen gemeinsam. Und zwar – wie die Juristen sagen – zur „gesamten Hand“. Das bedeutet: Keiner kann alleine über Nachlassgegenstände bestimmen, bei allen wichtigen Entscheidungen müssen alle unter einen Hut gebracht werden. Wenn nur Geldvermögen vorhanden ist, dann geht es meist noch. Geld oder auch Aktien sind ja problemlos teilbar. Hatte der Verstorbene aber Immobilien, wertvolle Antiquitäten oder im schlimmsten Fall eine Firma oder Praxis, geht der Streit los: Die einen wollen sofort verkaufen, die anderen behalten und vermieten oder selbst einziehen. Selbst wenn ein Miterbe die anderen auszahlen will, sind sie sich meist über die Bewertung des Hauses oder der Firma uneins. Es beginnt eine Schlacht der Sachverständigen mit Gutachten und Gegengutachten. Wird es einem der Miterben schließlich zu dumm, kann er die Teilungsversteigerung beantragen und das Nachlassvermögen wird unter Wert verschleudert. All das kann man ohne großen Aufwand vermeiden.

Das Erbrecht gibt dem Ersteller eines Testaments viele wirksame Instrumente an die Hand, um den Nachlass eindeutig zu regeln, z.B. die Trennung von Erbschaft und Vermächtnis, die Teilungsanordnung, das Verbot der Versteigerung und vieles mehr. Man braucht also nicht nur darauf zu hoffen, dass die Miterben sich sinnvoll einigen, sondern kann im Testament präzise Anordnungen treffen. Wer dann noch sicherstellen will, dass diese Anordnungen auch wirklich umgesetzt werden, kann zusätzlich einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dazu genügt der einfache Satz: “Ich ordne Testamentsvollstreckung an.” Dann bestimmt das Nachlassgericht den Vollstrecker. Sinnvoller ist es natürlich, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen und schon zu Lebzeiten mit dieser abzuklären, dass sie diese Aufgabe auch übernehmen wird. Für Unternehmer oder Freiberufler geht fast kein Weg am Testamentsvollstrecker vorbei, wenn man nicht das totale Chaos im Betrieb riskieren will. Aber auch wenn Immobilien vorhanden sind oder Kinder aus verschiedenen Ehen existieren, ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll, da er fast immer verhindern kann, dass teure Erbschaftsprozesse geführt werden müssen. Außerdem nimmt er den Erben unangenehme Arbeit ab.

Hat man eine geeignete Person gefunden, sollte der Erblasser diese im Testament benennen und anordnen, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält und wann diese gezahlt wird. Denkbar sind zum Beispiel: Pauschalbetrag (geeignet für unkomplizierte Abwicklungsfälle), Stundenhonorar oder ein prozentualer Anteil am Wert des Nachlasses oder des jährlichen Nachlassertrags. Wenn zum Honorar nichts im Testament steht erhält der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“, wobei sich die Höhe nach Umfang (Verantwortung und Arbeitsaufwand), Schwierigkeit und Dauer der Nachlassabwicklung oder Verwaltung bemisst. In Anbetracht der Kosten eines jahrelangen Erbschaftsprozesses ist das Honorar für den Testamentsvollstrecker eine gute Investition.

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:

Fakten zum Erbrecht (gratis Broschüre zum Download mit Mustertexten und Steuertabellen)
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